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Verwendung externer Ratings und Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen

Auf der Grundlage einer EU-Verordnung[1] hat die BaFin eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die die früheren „Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen“ v. 20.06.2013 modifiziert:

–         Die Vorschriften betreffen nur solche Forderungen und Kapitalanlagen, die marktüblich geratet werden. Insofern stellen externe Ratings neben eigenen Kreditrisikobewertungen ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments dar und dürfen neben anderen weiterhin zu Aufsichtszwecken genutzt werden.

–         Eine eigene Kreditrisikobewertung durch den Anleger kann – nachprüfbar dokumentiert – in Form einer Plausibilisierung der externen Ratingbeurteilungen vorgenommen werden. Bei einer im Vergleich zum externen Rating besseren eigenen Bewertung der Forderung ist neben einer qualitativen Beurteilung eine angemessene quantitative Bewertung vorzunehmen.

–         Von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Sondervermögen müssen von beaufsichtigten Einrichtungen nicht zusätzlich auf Basis einer eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung beurteilt werden.

Bei mehreren, unterschiedlichen Ratings ist wie folgt zu verfahren:

–         Liegt ein externes Rating vor, kann durch eine zusätzliche quantitative Beurteilung die eigene Kreditrisikobewertung besser ausfallen als das externe Rating.

–         Liegen zwei externe Ratings vor, ist eine zusätzliche quantitative Bewertung erforderlich, sofern die eigene Kreditrisikobewertung besser ausfällt als das schlechtere von den beiden vorliegenden externen Ratings.

–         Liegen drei externe Ratings vor, ist eine zusätzliche quantitative Einschätzung durch das Versicherungsunternehmen vorzunehmen, sofern die eigene Beurteilung besser ausfällt als das zweitbeste externe Rating.

Sollte die ESMA (European Securities and Markets Authority) davon abweichende Leitlinien erlassen, sind diese verbindlich.

Einzelheiten sind auf Anfrage verfügbar.


[1] Artikel 8b, 8c und 8d der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

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