Die BaFin hat ihre Hinweise[1] zur Anlage in Unternehmensdarlehen[2] aktualisiert und angepasst. Neben der BonitĂ€tsprĂŒfung an Hand des GDV-âKreditleitfadensâ oder auf der Grundlage von Langfristratings anerkannter Agenturen bildet weiterhin die Beurteilung der Besicherung der Darlehen Schwerpunkt der KreditprĂŒfung.
ErfahrungsgemÀà stehen erstrangige Grundpfandrechte oder verpfĂ€ndete bzw. zur Sicherung ĂŒbertragene Forderungen/Wertpapiere fĂŒr eine Besicherung nicht zur VerfĂŒgung.
Daher muss alternativ bei der Bewertung der Unternehmenskennzahlen der besondere Status des Darlehensnehmers[3] erkennbar sein. Dieser wird insbesondere durch folgende Merkmale dokumentiert:
a) erhöhte Anforderungen bei den Kennzahlen zur Kapitalstruktur
– Risk Bearing Capital (27% gegenĂŒber 20% bei besicherten Darlehen) und
– Total Debt/Capital (höchstens 50% gegenĂŒber bis zu 60% bei besicherten Darlehen),
b) Ausschluss von Kompensationsmöglichkeiten zwischen den Kernkennzahlen und
c) vertragliche Vereinbarung ĂŒber
– Einhaltung der Finanzrelationen wĂ€hrend der gesamten Darlehenslaufzeit sowie
– Möglichkeit einer auĂerordentlichen KĂŒndigung im Falle der Kennzahlenverletzung
Die BaFin definiert âerste Adressenâ
1. als besonders bonitÀtsstarke Unternehmen, die
(Indizien hierfĂŒr sind die Unternehmenskennzahlen, die eine besonders gute BonitĂ€t erkennen lassen bzw. Langfristrating von mindestens A-/A3)
2. eine herausragende Stellung in ihrer Branche haben.
Schon vor Darlehensvergabe ist dies entsprechend einzuschÀtzen und zu dokumentieren.
ZusĂ€tzlich wird von Darlehensnehmern, die nicht kapitalmarktorientiert sind (d.h. keine notierten Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt emittiert haben), weiterhin eine uneingeschrĂ€nkte Negativklausel gefordert. Dabei muss sich die Zusage des Darlehensnehmers, keinen anderen GlĂ€ubigern bessere Rechte oder Sicherheiten einzurĂ€umen als dem Darlehensgeber, auf alle Verbindlichkeiten beziehen und darf nicht auf âKapitalmarktverbindlichkeitenâ oder âFinanzverbindlichkeitenâ beschrĂ€nkt werden[4].
In FĂ€llen, in denen die Anforderungen nicht vollstĂ€ndig erfĂŒllt sind, ist eine âBeimischungâ solcher Anlagen bei Vorliegen ausreichender RisikotragfĂ€higkeit gleichwohl zulĂ€ssig.
Bis zu 5% des gebundenen Vermögens können demzufolge in Schuldscheindarlehen angelegt werden, die die Anforderungen einer Besicherung durch eine Negativklausel nicht vollumfĂ€nglich erfĂŒllen. Die Schuldner mĂŒssen dann aber mindestens ein Investment Grade Rating (z.B. BBB-/Baa3) des Darlehensnehmers auf Basis der BonitĂ€tsprĂŒfung aufweisen.
Insofern ist diese 5% Darlehensquote – anders als die High Yield-Quote – nicht zusĂ€tzlich der Risikokapitalanlagenquote zu unterwerfen.
[1] veröffentlicht am 10.06.2013
[2] Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d
[3] vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc AnlV
[4] vgl. R 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d)