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Neue Anlageverordnung erfordert umfangreiche Anpassungen von Verwaltungsvorschriften

Folgende Verordnungen, Rundschreiben und Verlautbarungen der BaFin sind nach in Krafttreten der geÀnderten AnlV anzupassen:

  • R 4/2011 (VA) Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens
  • SammelverfĂŒgung vom 21.06.2011 (Anzeige- und Berichtspflichten)
  • R 13/2005 (VA) TreuhĂ€nder
  • R 12/2005 (VA) Nachweis des Sicherungsvermögens
  • R 6/2005 (VA) RĂŒckversicherungsunternehmen
  • R 7/2004 (VA) Hedgefonds
  • R 1/2004 (VA) Stresstests
  • R 1/2002 ABS/CLN
  • R 3/2000 Derivative Finanzinstrumente
  • R 3/1999 Strukturierte Produkte
  • Verlautbarung „Hinweise zum Einsatz von Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps vom 14.09.2005
  • Weitere Verlautbarungen: Unternehmensdarlehen, Staatsanleihen, etc

Weitere Einzelheiten sind auf Anfrage verfĂŒgbar.

New investment regulations require comprehensive modifications of supervisor’s guidelines

The forthcoming amended investment regulations for German insurers and pension funds (Anlageverordnung) will necessarily entail modification and adaptation of the following circulars (Rundschreiben) und official statements of the German supervisor BaFin:

‱ R 4/2011 (VA) Notes on investing the restricted assets
‱ Direction as of 21.06.2011 (Announcements and Reporting)
‱ R 13/2005 (VA) Custodian
‱ R 12/2005 (VA) Records of the restricted assets
‱ R 6/2005 (VA) Reinsurance Companies
‱ R 7/2004 (VA) Hedge Funds
‱ R 1/2004 (VA) Stress Tests
‱ R 1/2002 ABS/CLN
‱ R 3/2000 Derivative Financial Instruments
‱ R 3/1999 Structured Instruments
‱ Official Statement „Notes on the Use of Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions and Credit Default Swaps as of 14.09.2005
‱ Further Statements: Corporate Loans, Government Bonds, etc

Further information will be available on request.

Gesetz zur Verringerung der AbhÀngigkeit von Ratings (Referentenentwurf)

Beaufsichtigte Einrichtungen[1] dĂŒrfen sich kĂŒnftig bei der Bewertung der KreditqualitĂ€t von VermögensgegenstĂ€nden in ihren Vermögensanlagen nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stĂŒtzen, die von einer anerkannten Ratingagentur abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme haben dies sicherzustellen. Die BaFin wird die Angemessenheit der Prozesse der beaufsichtigten Einrichtungen zur Beurteilung der KreditqualitĂ€t und die Nutzung von Referenzen auf Ratings bei der Überwachung nach Art, Umfang und KomplexitĂ€t berĂŒcksichtigen. Soweit angemessen, wird die BaFin auf die Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hinwirken. Ordnungswidrig handelt kĂŒnftig, wer vorsĂ€tzlich oder leichtfertig

  1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift der EuropĂ€ischen Union . . . . zuwiderhandelt, die Ratingagenturen betrifft (ein bestimmter Tatbestand verweist auf eine Bußgeldvorschrift)
  2. als Person fĂŒr ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt und gegen die Verordnung ĂŒber Ratingagenturen[2] verstĂ¶ĂŸt:

–         Verwendung von Ratings von Ratingagenturen fĂŒr aufsichtsrechtliche Zwecke, die ihren Sitz nicht in der Union haben und dort nicht registriert sind. –         es wird keine Sorge dafĂŒr getragen, dass eigene Kreditrisikobewertungen[3] vorgenommen werden. –         keine Beauftragung von mindestens zwei Ratingagenturen, unabhĂ€ngig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben[4]. –         der Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter ist mit einer beauftragten Ratingagentur wirtschaftlich oder rechtlich verbunden[5]. –         keine Dokumentation, wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragen, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes betrĂ€gt[6].

 


[1] darunter fallen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, RĂŒckversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien gemĂ€ĂŸ WpHG, KWG, KAGB, VAG, BörsG und GenG
[2] Verordnung ĂŒber Ratingagenturen (EG) Nr. 1060/2009 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), zuletzt geĂ€ndert durch Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013)
[3] entgegen Artikel 5a Absatz 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 462/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013
[4] entgegen Artikel 8c Absatz 1 der RL
[5] entgegen Artikel 8c Absatz 2 der RL
[6] entgegen Artikel 8d Absatz 1 S. 2 der RL

Verwendung externer Ratings und DurchfĂŒhrung eigener Kreditrisikobewertungen

Auf der Grundlage einer EU-Verordnung[1] hat die BaFin eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die die frĂŒheren „Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur DurchfĂŒhrung eigener Kreditrisikobewertungen“ v. 20.06.2013 modifiziert:

–         Die Vorschriften betreffen nur solche Forderungen und Kapitalanlagen, die marktĂŒblich geratet werden. Insofern stellen externe Ratings neben eigenen Kreditrisikobewertungen ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der BonitĂ€t eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments dar und dĂŒrfen neben anderen weiterhin zu Aufsichtszwecken genutzt werden.

–         Eine eigene Kreditrisikobewertung durch den Anleger kann – nachprĂŒfbar dokumentiert – in Form einer Plausibilisierung der externen Ratingbeurteilungen vorgenommen werden. Bei einer im Vergleich zum externen Rating besseren eigenen Bewertung der Forderung ist neben einer qualitativen Beurteilung eine angemessene quantitative Bewertung vorzunehmen.

–         Von Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Sondervermögen mĂŒssen von beaufsichtigten Einrichtungen nicht zusĂ€tzlich auf Basis einer eigenen KreditwĂŒrdigkeitsprĂŒfung beurteilt werden.

Bei mehreren, unterschiedlichen Ratings ist wie folgt zu verfahren:

–         Liegt ein externes Rating vor, kann durch eine zusĂ€tzliche quantitative Beurteilung die eigene Kreditrisikobewertung besser ausfallen als das externe Rating.

–         Liegen zwei externe Ratings vor, ist eine zusĂ€tzliche quantitative Bewertung erforderlich, sofern die eigene Kreditrisikobewertung besser ausfĂ€llt als das schlechtere von den beiden vorliegenden externen Ratings.

–         Liegen drei externe Ratings vor, ist eine zusĂ€tzliche quantitative EinschĂ€tzung durch das Versicherungsunternehmen vorzunehmen, sofern die eigene Beurteilung besser ausfĂ€llt als das zweitbeste externe Rating.

Sollte die ESMA (European Securities and Markets Authority) davon abweichende Leitlinien erlassen, sind diese verbindlich.

Einzelheiten sind auf Anfrage verfĂŒgbar.


[1] Artikel 8b, 8c und 8d der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ĂŒber Ratingagenturen

Use of External Ratings and Conduct of Own Credit Risk Tests

The German insurance supervisor BaFin has published a new ruling on the basis of a EU-Directive on the “Use of External Ratings and Conduct of Own Credit Risk Tests”.

Investors are obliged to make own credit risk considerations for all assets that are regularly rated by external recognised rating agencies. The check needs to be verifiably documented and may be qualitatively appraised by the investor.

Assets that are managed externally by investment fund managers need not to be additionally considered on the basis of own tests of the credit worthiness of the credit risks in the fund.

Further details can be obtained on request.

EIOPA veröffentlicht Richtlinien fĂŒr NCAs zur Vorbereitung auf die Anwendung von Solvency II

Die Richtlinien haben vorbereitenden Charakter und verpflichten die NCAs nicht, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten auf Grund von

  • Unternehmensmeldungen zur Solvenz-Position und
  • insbesondere in FĂ€llen unzureichender ErfĂŒllung der Solvency II Pillar 1-Erfordernisse

Mit Veröffentlichung der Konsultationen im Herbst 2013 will EIOPA die NCAs in die Lage versetzen, zum 01.01.2014 bestimmte wichtige Aspekte des prospektiven und risikobasierten Aufsichtsansatzes der Solvency II-Richtlinie anzuwenden.

Es ist beabsichtigt, die Richtlinien fĂŒr die Dauer der Vorbereitungsphase anzuwenden.

“Phasing-in”: Start mit der EinfĂŒhrung bestimmter wichtiger Aspekte des prospektiven und risikobasierten Aufsichtsansatzes. Es wird erwartet, dass NCAs und beaufsichtigte Unternehmen im Verlauf der Vorbereitungsphase Fortschritte in der Vorbereitung der Anwendung von Solvency II aufweisen.

Spezifisches “Phasing-in” berĂŒcksichtigt, dass die beaufsichtigten Unternehmen Zeit erhalten, die erforderlichen internen Prozesse und IT-Systeme anzupassen, um die quantitative Berichterstattung leisten zu können. Basierend auf der Annahme, dass die Solvency II-Direktive vom 01.01.2016 anwendbar sein wird, werden fĂŒr die Vorbereitungsphase folgende Meldedaten festgesetzt:

  • Die jĂ€hrliche Meldung wird erstmals im Jahr 2015 fĂŒr die Daten Ende 2014 zu erstatten sein (Frist: 20 Wochen nach Jahresende fĂŒr Solo-Unternehmen und 26 Wochen fĂŒr Gruppen)
  • Die erste quartalsweise Meldung wird ab 3. Quartal 2015 erwartet (8 bzw. 14 Wochen nach dem Stichtag)
  • For the quarterly submission, the first set of data will be expected from Q3 of 2015. The deadline is 8 weeks for solo undertakings and 14 weeks for groups.

Die Meldetermine werden Ende 2013 – basierend auf den neuesten Entwicklungen zur Verabschiedung der Omnibus II-Richtlinie – ĂŒberprĂŒft.

Als Rahmen fĂŒr die TĂ€tigkeit der nationalen Aufsichten wird vorgeschlagen, dass NCAs Unternehmen mit Mindestanteilen der Marktanteile in jedem Mitgliedsstaat oder bestimmter Grösse einbeziehen mit folgender Maßgabe:

i.       mindestens 80% Marktanteil:

  • Solo: festzulegender Satz quantitativer jĂ€hrlicher Daten
  • AbschĂ€tzen, ob das Unternehmen dauerhaft die Anforderungen an das aufsichtsrechtliche Solvency II-Kapital und die technischen RĂŒckstellungen auf Solo-Basis erfĂŒllen wĂŒrde
  • AbschĂ€tzen der Abweichung von den Annahmen, die der Berechnung des Solvenz-Kapitalbedarfs auf Solo-Basis zu Grunde liegen, wobei sich das Unternehmen nicht in einem Vor-Anwendungsprozess fĂŒr die Genehmigung eines internen Modells befindet

ii.       mindestens 50% Marktanteil:

  • Solo: festzulegender Satz quantitativer vierteljĂ€hrlicher Daten

iii.       mindestens 12 Mrd. € Vermögenswerte

  • Gruppen : festzulegender Satz quantitativer jĂ€hrlicher und vierteljĂ€hrlicher Daten
  • AbschĂ€tzen, ob die Gruppe dauerhaft die Anforderungen an das aufsichtsrechtliche Solvency II-Kapital und die technischen RĂŒckstellungen auf Gruppen-Basis erfĂŒllen wĂŒrde
  • AbschĂ€tzen der Abweichung von den Annahmen, die der Berechnung des Solvenz-Kapitalbedarfs auf Gruppen-Basis zu Grunde liegen, wobei sich die Gruppe nicht in einem Vor-Anwendungsprozess fĂŒr die Genehmigung eines internen Modells befindet

Weitere Einzelheiten sind auf Anfrage verfĂŒgbar.The Guidelines are preparatory. They do not require NCAs to take supervisory action as a result of the information provided to them on the undertaking’s solvency position, and in particular a failure by undertakings to comply with Solvency II pillar I requirements.

EIOPA is issuing Guidelines addressed to NCAs on to prepare for the application of Solvency II

EIOPA publishes the Guidelines in the areas covered by the consultations in autumn of this year. This should allow NCAs to put in place, applying from 1 January 2014, certain important aspects of the prospective and risk based supervisory approach to be introduced by the Solvency II Directive, as stated in the Opinion.

The Guidelines are intended to apply for the duration of the preparatory phase.

The Opinion stated that NCAs ‘should put in place, starting on 1 January 2014, certain important aspects of the prospective and risk based supervisory approach to be introduced’. NCAs and undertakings are expected to progress in their preparedness for Solvency II over time during the course of the preparatory phase.

Further details can be obtained on request.

AIFM-Taxation Bill declined

The bill ruling the taxation of newly established AIFM alternative investment funds did not pass the conciliation committee (Vermittlungsausschuss) of the Federal Parliament (Bundestag) and the Federal Council of Germany (Bundesrat) prior to the new election in September 2013. The legislative procedure now needs to be started again after establishing the new parliament.

In consequence newly established alternative investment funds should be taxed according to their respective legal form, i.e. trade tax and corporate tax, rather than be taxed as an investment vehicle.

Details can be obtained on request.

AIFM-Steueranpassungsgesetz vor Wahl gescheitert

Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zum AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) sind vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht worden.

Mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz sollen die aus dem Kapitalanlagegesetzbuch resultierenden steuerlichen Folgen geregelt werden. Dies wird nun erst nach der Wahl im September 2013 und der Wiederaufnahme der parlamentarischen AktivitĂ€ten möglich sein. Wegen der unklaren Besteuerungsregelungen ist zu befĂŒrchten, dass Investoren bis auf Weiteres nur wenige alternative Investmentfonds nach neuem Recht in Deutschland auflegen werden.

Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in der nĂ€chsten Legislaturperiode kann nur auf die Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen zurĂŒckgegriffen werden, die lediglich die Besteuerung von bestehenden Investmentfonds regeln. FĂŒr die nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelegten Alternativen Investmentfonds fehlen vorerst verbindliche Besteuerungsvorschriften.

Infolge der Verzögerung werden die EinkĂŒnfte aus Investment-AG oder -KG bis auf Weiteres, unabhĂ€ngig von der AusschĂŒttung, auf Ebene der AG bzw. auf Ebene der Anteilseigner besteuert, was die Vorteilhaftigkeit der Anlagenformen in Frage stellt.

Einzelheiten sind auf Anfrage erhÀltlich.

Unternehmensdarlehen – Besicherung durch Negativklausel

Die BaFin hat ihre Hinweise[1] zur Anlage in Unternehmensdarlehen[2] aktualisiert und angepasst. Neben der BonitĂ€tsprĂŒfung an Hand des GDV-„Kreditleitfadens“ oder auf der Grundlage von Langfristratings anerkannter Agenturen bildet weiterhin die Beurteilung der Besicherung der Darlehen Schwerpunkt der KreditprĂŒfung.

ErfahrungsgemĂ€ĂŸ stehen erstrangige Grundpfandrechte oder verpfĂ€ndete bzw. zur Sicherung ĂŒbertragene Forderungen/Wertpapiere fĂŒr eine Besicherung nicht zur VerfĂŒgung.

Daher muss alternativ bei der Bewertung der Unternehmenskennzahlen der besondere Status des Darlehensnehmers[3] erkennbar sein. Dieser wird insbesondere durch folgende Merkmale dokumentiert:

a)    erhöhte Anforderungen bei den Kennzahlen zur Kapitalstruktur

–     Risk Bearing Capital (27% gegenĂŒber 20% bei besicherten Darlehen) und

–     Total Debt/Capital (höchstens 50% gegenĂŒber bis zu 60% bei besicherten Darlehen),

b)    Ausschluss von Kompensationsmöglichkeiten zwischen den Kernkennzahlen und

c)    vertragliche Vereinbarung ĂŒber

–      Einhaltung der Finanzrelationen wĂ€hrend der gesamten Darlehenslaufzeit sowie

–      Möglichkeit einer außerordentlichen KĂŒndigung im Falle der Kennzahlenverletzung

Die BaFin definiert „erste Adressen“

1.    als besonders bonitĂ€tsstarke Unternehmen, die
(Indizien hierfĂŒr sind die Unternehmenskennzahlen, die eine besonders gute BonitĂ€t erkennen lassen bzw. Langfristrating von mindestens A-/A3)

2.    eine herausragende Stellung in ihrer Branche haben.

Schon vor Darlehensvergabe ist dies entsprechend einzuschÀtzen und zu dokumentieren.

ZusĂ€tzlich wird von Darlehensnehmern, die nicht kapitalmarktorientiert sind (d.h. keine notierten Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt emittiert haben), weiterhin eine uneingeschrĂ€nkte Negativklausel gefordert. Dabei muss sich die Zusage des Darlehensnehmers, keinen anderen GlĂ€ubigern bessere Rechte oder Sicherheiten einzurĂ€umen als dem Darlehensgeber, auf alle Verbindlichkeiten beziehen und darf nicht auf „Kapitalmarktverbindlichkeiten“ oder „Finanzverbindlichkeiten“ beschrĂ€nkt werden[4].

In FĂ€llen, in denen die Anforderungen nicht vollstĂ€ndig erfĂŒllt sind, ist eine „Beimischung“ solcher Anlagen bei Vorliegen ausreichender RisikotragfĂ€higkeit gleichwohl zulĂ€ssig.

Bis zu 5% des gebundenen Vermögens können demzufolge in Schuldscheindarlehen angelegt werden, die die Anforderungen einer Besicherung durch eine Negativklausel nicht vollumfĂ€nglich erfĂŒllen. Die Schuldner mĂŒssen dann aber mindestens ein Investment Grade Rating (z.B. BBB-/Baa3) des Darlehensnehmers auf Basis der BonitĂ€tsprĂŒfung aufweisen.

Insofern ist diese 5% Darlehensquote – anders als die High Yield-Quote – nicht zusĂ€tzlich der Risikokapitalanlagenquote zu unterwerfen.

 

 


[1] veröffentlicht am 10.06.2013

[2] Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d

[3] vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc AnlV

[4] vgl. R 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d)