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BaFin plant Neuregelung für Anlagen in Staatsanleihen

Mit Blick auf die Ablösung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durch den Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) beabsichtigt die BaFin, die Behandlung von (griechischen) Staatsanleihen im gebundenen Vermögen über das Jahr 2013 hinaus neu zu regeln. Derzeit besteht Gelegenheit, im Wege der öffentlichen Konsultation bis Anfange März 2013 zum Entwurf einer entsprechenden Verlautbarung Stellung zu nehmen.
Ab dem 01.01.2014 sollen für die Einstufung der Sicherheit von europäischen Anleihen grundsätzlich wieder die im Rundschreiben 4/2011 (VA) genannten Grundsätze gelten, d.h.

  • Bewertungen anerkannter Ratingagenturen sind zu berücksichtigen
  • Die Anleihen sollen i.d.R. über ein Investment Grade-Rating verfügen
  • Mangels externer Ratings ist ein internes Rating zulässig, sofern der Anleger über ausreichende personelle und fachliche Kompetenz verfügt
  • Anlagen schlechter als Investment Grade (unterhalb BBB-/Baa3) sind der sogenannten High Yield-Quote zuzurechen (max. 5% der Anlagen); es darf allerdings kein Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall vorliegen
  • Darüber hinaus kann noch die 5%-Öffnungsklausel genutzt werden

Wird die High Yield-Quote auf Grund eines Bonitätsverlustes einzelner europäischer Staatsanleihen überschritten, so wird die BaFin „zur Verminderung prozyklische Effekte, zur Unterstützung der Finanzmarktstabilität und zur Begrenzung von Verlusten . . ., keine Notverkäufe zur Reduktion der High-Yield-Quote fordern“, sofern der betreffende Staat den ESM in Anspruch nimmt und die auferlegten Auflagen erfüllt. Zusätzlich hat der Investor seine eigene Einschätzung zur Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Staates als Schuldner zu dokumentieren.
Hingegen sind Anleihen dem gebundenen Vermögen zu entnehmen, falls Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall („default“) festgestellt wird.
Weiterhin sind im Falle griechischer Anleihen folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Zum Tausch angebotene und tatsächlich getauschte Anleihen können im gebundenen Vermögen verbleiben (Quote für High-Yield-Anleihen darf vorübergehend überschritten werden).
  2.  Bei zum Tausch angebotenen und nicht getauschten Anleihen ist die eigene Bonitätseinschätzung entscheidend (Quoten für High-Yield-Anleihen oder Öffnungsklausel sind einzuhalten).
  3. Nicht vom Staat zum Tausch angebotene Anleihen können im gebundenen Vermögen verbleiben (Quote für High-Yield-Anleihen darf vorübergehend überschritten werden).

Einzelheiten sind auf Anfrage verfügbar.

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