Der Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) hat erhebliche Änderungen der Sicherungsgrenze beschlossen.
Für Anlagen bei Kreditinstituten, die der Sicherungseinrichtung des BdB angehören, wird die Sicherungsgrenze von 30% des haftenden Eigenkapitals schrittweise abgesenkt:
Die neuen Sicherungsgrenzen gelten für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder verlängert wurden . Dies bedeutet, dass z.B. für im Jahr 2012 begründete oder prolongierte Einlagen die niedrigere Sicherungsgrenze von 20% des haftenden Eigenkapitals ab dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt, wenn der Anlagezeitraum über diesen Stichtag hinaus reicht.
Das Statut des Einlagensicherungsfonds sieht ferner eine geringere Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Mitgliedsinstitute vor (250.000 EUR) und ermöglicht die Absenkung der Sicherungsgrenze, sofern sich bei einem Mitgliedsinstitut ein besonderes Risikoprofil ergibt. Dies kann z.B. durch eine Ratingabstufung auf einen Wert unterhalb von ,,-B“ erfolgen.
Der Schutz des Einlagensicherungsfonds umfasst alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe, aber auch Namensschuldverschreibungen und sogenannte Schuldscheindarlehen fallen darunter. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sind dagegen nicht geschützt.
Einzelheiten sind auf Nachfrage verfügbar.