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BaFin präzisiert Regelungen für derivative Absicherung von
Inflationsrisiken durch Versicherer und Pensionskassen

Die Verlautbarung der BaFin betrifft nicht den physischen Erwerb von Anlagen, die mit Inflationsschutz ausgestatten sind (z.B. Anleihen mit Bezug auf einen Inflationsindex), sondern erweitert den Rahmen der zulässigen Absicherungsgeschäfte auf derivative Instrumente zur Absicherung gegen Inflationsrisiken.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gestattet den Einsatz von Derivaten zu Absicherungszwecken lediglich gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten. Zusätzlich entnimmt die BaFin dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass derivative Geschäfte auch zur Absicherung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten der Passiva gegen Wechselkursrisiken zulässig sind.
Nunmehr können auch Inflationsrisiken der versicherungstechnischen Verpflichtungen durch sogenannte Inflations-Swaps abgesichert werden. Hierunter versteht die BaFin den Austausch von Zahlungsströmen (cash flows) in der Form, dass Erwerber von Inflationsschutz an den Kontrahenten nominal festgelegte Beträge (vereinbarter Zins und/oder Referenzbetrag) zahlen und dafür im Gegenzug den Referenzbetrag zuzüglich der Wertveränderung – errechnet auf Basis eines vereinbarten Inflationsindexes – erhalten.
Den Anforderungen an die Dokumentation beim Einsatz von Inflations-Swaps liegen die internen Anlagegrundsätze der Anleger sowie die Regelungen des Rundschreibens R 3/2000 zu Grunde .
Die Dokumentation hat den Prinzipien eines Prozesses für neue Produkte (NPP) zu folgen und mindestens folgende Komponenten zu beinhalten:

  • Produktbeschreibung
  • Risiken/Risikoidentifikation
  • Abwicklung und Controlling
  • Berichtswesen
  • Bilanzielle, steuerliche und rechtliche Behandlung
  • Prüfung durch die Interne Revision

Weitere Information sind auf Anfrage verfügbar.

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